Achtung bei Vertragsabschlüssen außerhalb der Kanzleiräumlichkeiten
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz kam auf Basis eines Vorabentscheidungsverfahrens des EuGHs zum Ergebnis, dass der Verbraucher mangels entsprechender Aufklärung über sein Rücktrittsrecht vom gegenständlichen Vertrag zurücktreten konnte und der Architektin somit kein Honorar für die erbrachten Leistungen zusteht.
Hintergrund dieser Entscheidung sind die Bestimmungen des FAGG, die bei Vertragsabschlüssen zwischen Verbraucher:innen und Unternehmer:innen - außerhalb der Kanzlei- bzw. Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmens (z.B. Kaffeehaus, Grundstück, Privatwohnung, öffentliche Straßen etc.) - zu beachten sind. Wie das Landesgericht feststellte, fällt ein Vertrag über Planungsleistungen eines Einfamilienhauses nicht unter den Ausnahmetatbestand „Verträge über den Bau eines neuen Gebäudes oder bei erheblichen Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden“, womit jedenfalls der Anwendungsbereich des FAGG gegeben ist. Daher trifft den/die Unternehmer:in eine umfassende Informationsverpflichtung über wesentliche Vertragsinhalte gegenüber dem/der Verbraucher:in.
Weiters hielt das Landesgericht fest, dass der gegenständliche Vertrag nicht als „Ware zu qualifizieren ist, die nach Kundenspezifikationen angefertigt wird oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten ist“ und dem/der Verbraucher:in somit ein 14-tägiges Rücktrittsrecht zusteht. Wenn der/die Unternehmer:in seiner/ihrer Informationsverpflichtung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rücktrittrechts des/der Verbrauchers/in nicht nachgekommen ist, verlängert sich diese Frist jedoch um bis zu 12 Monaten. Daher war es auch im gegenständlichen Fall zulässig, dass der Verbraucher erst mehrere Monate nach Vertragsabschluss und bereits erbrachter Vertragsleistungen der Architektin seinen Rücktritt erklärt hat und somit kein Honoraranspruch besteht.
Praxistipp: Es ist notwendig, bei sämtlichen Dienstleistungsverträgen mit Verbraucher:innen, die außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten abgeschlossen werden, den Informationspflichten nach dem FAGG nachzukommen, auf das bestehende 14-tägige Rücktrittsrecht hinzuweisen, ein Muster-Widerrufsformular auszuhändigen und gegebenenfalls eine Erklärung der Verbraucher:innen einzuholen, dass bereits vor Beendigung der Rücktrittsfrist ausdrücklich mit der Vertragserfüllung begonnen werden soll.
Den notwendigen Mindestinhalt der Informationsverpflichtung sowie ein Widerrufsformular finden Sie als Muster auf unserer Kammerhomepage im Beitrag „Was Ziviltechniker:innen bei Auswärtsgeschäften beachten müssen!“ zu Ihrer Verwendung.

